Was kostet die Beauftragung des KFP-Ingenieur- und Planungsteams?
Ein Ingenieur oder Architekt ist gesetzlich verpflichtet, seine Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzurechnen.
Für die Gesamterstellung eines Gebäudes sind nachfolgende Architekten- und Ingenieurleistungen eforderlich:
- § 15 HOAI - Gebäudeplanung
- § 17 HOAI - Freiflächenplanung (Außenanlagen)
- § 64 HOAI - Tragwerksplanung (Statik)
- § 73 HOAI - Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik, HLSE)
In der HOAI sind die Gebäudearten, je nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen in bestimmte Honorarzonen, sowie die Planung und Erstellung eines Gebäudes in verschiedene Leistungsphasen eingeteilt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Grundsätze beschrieben:
Honorarzonen
Zunächst ist das zu planende Gebäude nach den Bewertungskriterien des § 11 HOAI in eine Honorarzone einzuordnen. Die Honorarzonen gliedern sich entsprechend den Planungsanforderungen von I: sehr gering bis V: sehr hoch. Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 HOAI genannten Merkmale in der Regel den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, und andere
2. Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen, Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbsständige Bauaufgaben, Kassengebäude, Bootshäuser, und andere
3. Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung, Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, und andere
4. Honorarzone IV:
Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Villen, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger, verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Brauereien, Schulen, ausgenommen Grundschulen, und andere
5. Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken, Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, und andere
Ein Einfamilienhaus mit durchschnittlichen Planungsanforderungen fällt z. B. in die Honorarzone III.
Mindest- und Höchstsätze
Grundlage für die Berechnung des Honorars sind die anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme (das heißt die zu erwartenden, bzw. tatsächlichen Baukosten, ohne Baunebenkosten) gemäß § 10 HOAI. Das konkrete Honorar ergibt sich dann aus der Honorartafel gemäß § 16 Abs. 1 HOAI. Sie beziffert innerhalb der jeweiligen Honorarzone bestimmte Mindest- und Höchstsätze. Dazwischen darf alles vereinbart werden. Unterschreitungen oder Überschreitungen müssen jeweils besonders begründet werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, geht man automatisch vom Mittelsatz der Honorarzone aus. Gleiches gilt auch, wenn der Architektenvertrag lediglich mündlich abgeschlossen wurde.
Da in der Honorartafel nur ?runde Summen? anrechenbarer Kosten enthalten sind ? z. B. 300.000,? bzw. 400.000,? Euro ? muss ein Mittelwert errechnet werden. Bei 320.000,? Euro reicht die Spanne des möglichen Honorars für Zone II also z. B. von 27.572,? Euro bis 33.124,? Euro. Diese Interpolation der Honorarsumme, basierend auf der zu erwartenden Bausumme erledigt das interaktive KFP-Planungs- und Baukostenkalkulationssystem automatisch, und berechnet online die einzelnen Teilbeträge.
Leistungsphasen
Der sich nach der bisherigen Rechnung ergebende Honorarbetrag entspricht dem Gesamthonorar für den Fall, dass dem Ingenieur oder Architekten alle Leistungsphasen übertragen werden. Ein kompletter Ingenieur- oder Architektenvertrag besteht aus 9 Leistungsphasen, jeder Leistungsphase wird ein bestimmter Prozentsatz des Gesamthonorars zugeordnet. Zusammen ergeben sie 100 %.
Folgende Sätze schreibt die HOAI vor:
1. Grundlagenermittlung 3 %
Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf, Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich beteiligter. Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planer.
2. Vorplanung 7 %
Analyse der Grundlagen, Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten. Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe.
3. Entwurfsplanung 11 %
Durcharbeiten des Planungskonzeptes unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, energietechnischer und landschaftsökologischer Anforderungen. Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe.
4. Genehmigungsplanung 6 %
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen- und Zustimmungen einschließlich der Antzräge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden. Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen.
5. Ausführungsplanung 25 %
Durcharbeiten des Planungskonzeptes der Leistungsphasen 3. und 4. unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, energietechnischer und landschaftsökologischer Anforderungen. Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung im Maßstab 1:50, sowie Erstellung erforderlicher Detailpläne im Maßstab 1:20 bis 1:50.
6. Vorbereitung der Vergabe 10 %
Ermitteln der Mengen als Grundlage für das Aufstellungen von Leistungsverzeichnissen. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen.
7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 %
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsverzeichnisse. Einholen von Angeboten. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen. Verhandlung mit den Bietern. Mitwirkung bei der Auftragsvergabe.
8. Objektüberwachung 31 %
Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes. Aufmaß und Überpfüfung des Aufmaßes mit den bauausführenden Firmen.
9. Objektbetreuung und Dokumentation 3 %
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Bauausführenden Unternehmen. Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsabsprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme der Bauleistungen auftreten. Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheiten. Dokumentation des Gesamtergebnisses.
Von Ihrem individuell geplanten Haus mit den KFP-Ingenieure trennen Sie also nur wenige Schritte.

